Änderungsverordnungen zur CLP-Verordnung

Die CLP-Verordnung hat bereits zahlreiche Änderungen und Ergänzungen erfahren, die wir in den entsprechenden Berechnungsmodulen und Grundstoffdaten berücksichtigt haben. Üblicherweise werden diese Verordnungen mit einer Nummer versehen, die angibt, um die wievielte Änderung es sich handelt. Das Kürzel ATP steht für „Adaptation to the Technical Progress“.

  • Die 8. ATP diente der Übernahme der 5. Revision des UN-GHS. Änderungen bei der Gemischeinstufung hinsichtlich Ätz-/Reizwirkung auf Haut und Augen. Geänderte Wortlaute für H- und P-Sätze.
  • Die 9. ATP enthielt Änderungen des Anhangs VI.
  • Die 10. ATP enthielt inhaltliche und strukturelle Änderungen des Anhangs VI, neue Wortlaute für die Anmerkungen, erstmals ATE-Angaben (für Nicotin).
  • Die 11. ATP enthielt die Stoffbezeichnungen für die bisherigen Einträge des Anhangs VI in allen EU-Sprachen. Neuere Änderungen enthalten diese bereits in der  entsprechenden Sprachversion.
  • Die 12. ATP diente der Anpassung 6. und 7. Revision des UN-GHS.
  • Die 13. ATP enthielt Änderungen des Anhangs VI.
  • Die 14. ATP enthält Änderungen des Anhangs VI, insbesondere für Titandioxid, sowie zwei neue EUH-Sätze und Anmerkungen zur Einstufung TiO2-haltiger Gemische.
  • Die 15. ATP enthält Änderungen des Anhangs VI.
  • Die 16. ATP bringt neue Wortlaute einiger Anmerkungen des Anhangs VI.
  • Die 17. ATP enthält Änderungen des Anhangs VI.