Das Sicherheitsdatenblatt

Das Sicherheitsdatenblatt ist Teil der im GHS-Musterregelwerk der UN „UN Purple Book“ enthaltenen Anforderungen. Im Kapitel 1.5 wird beschrieben, für welche Produkte SDB erstellt werden müssen, und wie das SDB mit seinen 16 Hauptabschnitten grundsätzlich aufgebaut sein soll.

In der Europäischen Union ist das Sicherheitsdatenblatt im Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) verankert und im Detail in Anhang II festgelegt. Der Anhang II wird durch weitere EU-Verordnungen auf dem aktuellen Stand gehalten. Es ist üblich, sich im Titel des SDB auf die eigentliche Grundlage, eben die REACH-Verordnung, zu beziehen.

NEUE VERORDNUNG

Zuletzt wurde Anhang II durch Verordnung (EU) 2015/830 vom 28. Mai 2015 mit Inkrafttreten zum 1. Juni 2015 aktualisiert. Die vorherige Verordnung (EU) Nr. 453/2010, sah für die Übergangszeit bis zur obligatorischen Anwendung der Einstufung und Kennzeichnung nach CLP-Verordnung auf Gemische zum 1.6.2015 zwei verschiedene Versionen des Anhangs II vor.

Die neue Verordnung hat neben der Festlegung auf die eine Version gemäß CLP/GHS auch einige redaktionelle und inhaltliche Änderungen in diese Version eingeführt, z.B. Angaben zur Staubexplosionsgefahr (wenn erforderlich) und zur Nennung vieler Arten von toxikologischen Effekten in Abschnitt 11 (nunmehr obligatorisch).

NEUE FCC-BERECHNUNGEN

Dabei soll auch eine Bewertung („Einstufungskriterien erfüllt/nicht erfüllt“) im Einklang mit Abschnitt 2 ausgegeben werden. Prosisoft stellt hierfür ein neues FCC-Berechnungspaket zur Verfügung, damit diese neuen Anforderungen auch bei der hochautomatisierten SDB-Erstellung erfüllt werden können.

Eine Version des neugefassten Anhangs mit Hervorhebung der Änderungen hat die BAuA erstellt. Ein CEFIC-Dokument beschreibt in Kürze die wichtigsten inhaltlichen Änderungen. Wir werden sie so bald wie möglich einarbeiten. Die ECHA hat im August 2015 eine neue Version des Leitfaden zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern (EN) herausgegeben, welche die neue Verordnung berücksichtigt.