Die Verordnung (EU) Nr. 286/2011 zur 2. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) vom 10.03.2011 wurde am 30.03.2011 im EU-Amtsblatt L 83 veröffentlicht und ist am 19.04.2011 in Kraft getreten.
Die Umsetzung muss für Stoffe zwingend bis zum 01.12.2012 und für Gemische bis 01.06.2015 erfolgen, ist auf freiwilliger Basis aber auch früher möglich. Ab den genannten Terminen gilt für nach den derzeit gültigen Bestimmungen verpackte und in Verkehr gebrachte Produkte eine 2-jährige Abverkaufsfrist.
Es stehen eine inoffizielle konsolidierte Fassung der CLP-VO sowie eine konsolidierte Fassung mit Änderungsmarkierungen in Englisch zur Verfügung.
Wesentliche Inhalte der Änderungsverordnung sind
- Einführung einer GHS-Gefahrenklasse für Ozonschichtschädigung anstelle der bisherigen EU-Gefahrenklasse (neuer H420 ersetzt EUH059; neuer P502)
- Einführung von Kombinations-H-Sätzen für Akut-Toxizitätsgefahren
- Neue Unterkategorien für sensibilisierende Stoffe/Gemische (und entsprechende Änderungen in Anhang VI)
- Neue Festlegungen zur Etikettierung (Piktogrammgröße bezieht sich auf die Gebinde- nicht auf die Etikettgröße)
- Neue Rangfolgeregelung: Bei entzündbaren und/oder giftigen Gasen (GHS02/GHS06) kann das Piktogramm GHS04 (Gasflasche) entfallen.
- Wegfall der Anmerkung H in Anhang VI
- Änderungen der Anhang VI-Einträge für 4 Stoffe
- Minimale Änderungen an den Piktogrammen GHS07 (Ausrufezeichen) und GHS09 (Umwelt), siehe UNECE-Übersicht.

