ECHA-Kandidatenliste

Nach Artikel 33 der REACH-Verordnung sind Informationen über das Vorkommen von Stoffen der Kandidatenliste für das Zulassungsverfahren in einem Erzeugnis innerhalb der Lieferkette weiterzugeben. Das Vorkommen eines solchen Stoffs in einem Gemisch kann auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts begründen – soweit diese nicht schon anderweitig gegeben ist (siehe Artikel 31 REACH-VO).

Diese Kandidatenliste wird von der ECHA eröffentlicht. Eine ganze Reihe von Stoffen ist auch bereits im Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung aufgeführt, wird aber (bislang) weiterhin in der Kandidatenliste genannt.

Hinweis: Diese Liste wird oft auch als SVHC-Liste (Substance of Very High Concern = besonders besorgniserregender Stoff) bezeichnet. Es werden aber bei weitem nicht alle SVHC, d.h. krebserzeugende, mutagene oder reproduktionstoxische, PBT- oder vPvB-Stoffe, Stoffe mit endokrinem Potential usw., in diese Liste aufgenommen. SVHC und „Stoff der Kandidatenliste“ sind also nicht synonym.

Prosisoft übernimmt die Zuordnungen von Stoffen zu dieser Liste in seine Stoffdaten. Mithilfe der FCC-Berechnungen lässt sich eine Rezeptur auf das Vorhandensein solcher Stoffe überprüfen. Es bietet sich natürlich an, das Ergebnis dieses Listenabgleichs im Sicherheitsdatenblatt an den Abnehmer weiterzugeben. Wir haben dazu eine Angabe im Abschnitt 15 vorgesehen.