Meldung an Giftinformationszentralen (Artikel 45 CLP-VO)

Nach Artikel 45 der CLP-Verordnung müssen Hersteller für alle gefährlichen Gemische Informationen an eine nationale Behörde weiterleiten. In Deutschland ist dies das BfR.

Ersatz- bzw. übergangsweise können die Sicherheitsdatenblätter dieser Produkte an die Informationsstelle Sicherheitsdatenblatt (ISi) des Institutes für Arbeitsschutz (IFA) bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gesandt werden. Die Übergangsregelung gilt nach § 28 (12) ChemG bis zum 31.12.2019. Ab dem 1.1.2020 sind die Meldungen ausschließlich an das BfR zu richten.

Für Verbraucherprodukte hat die Meldung außerdem ab dem 1.1.2020 den Vorgaben des neuen Anhangs VIII der CLP-Verordnung zu entsprechen, der mit der EU-Verordnung 2017/542 vom 22.3.2017 eingeführt wurde. Die Meldung hat elektronisch im XML-Format unter Verwendung eines Eindeutigen Rezepturidentifikators (= UFI (Unique Formula Identifier)) zu erfolgen.

Der UFI muss auch auf der Produktverpackung, z.B. auf dem Kennzeichnungsetikett, angebracht werden. Das XML-Schema wird von der ECHA ausgearbeitet werden. Die UFI-Generierung kann über ein Online-Tool der ECHA erfolgen oder in firmeneigene Software integriert werden. Für gewerblich genutzte Gemische gelten die genannten Verpflichtungen ab dem 1.1.2021, und für Gemische zur ausschließlich industriellen Verwendung ab dem 1.1.2024.

Für beide Wege, der Verpflichtung in der aktuellen Form nachzukommen, d.h. BfR-Meldung (gemäß der BfR-eigenen Spezifikation) oder ISi-Meldung bietet Prosisoft die entsprechenden Tools an. Natürlich kann eine solche Funktionalität auch entsprechend den Anforderungen in anderen EU-Ländern eingerichtet werden. Eine Liste der für die jeweiligen Länder zuständigen Behörde(n) (List of national appointed bodies) finden Sie hier.